Arbeitsrechtliche Regelung zur Kurzarbeit wurde verlängert

Kurzarbeit ist nicht für alle möglich
Kurzarbeit ist möglich, wenn Einrichtungen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aufgrund von Covid-19 vollständig oder teilweise Schließen müssen. Für die Personalverwaltung und Zentrale Dienste ist Kurzarbeit nicht möglich.
Kurzarbeit nur mit Dienstvereinbarung
Damit Kurzarbeit beantragt werden kann, muss die Kirchengemeinde oder der Kirchenbezirk mit der MAV eine Dienstvereinbarung darüber abschließen.
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Alle, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf 95 % der Nettoentgeltdifferenz. Der Aufstockungsbetrag von 95 % gilt rückwirkend für alle ab dem 20. März 2020 in Kraft getretenen Dienstvereinbarungen zu Kurzarbeit.